Der Rechtsbegriff und Institut der Treuhandfonds (tsch. Svěřenské fondy), sog. Trusts, ist im Gegensatz zu den Ländern des Common Laws in der tschechischen Rechtsordnung eine Neuigkeit, die das Gesetz Nr. 89/2012 GBl. Bürgergesetzbuch, in geltender Fassung (im Weiteren nur „BGB“), das seit 1.1.2014 wirksam ist, in seinem in den Bestimmungen § 1448 bis 1474 BGB enthaltenen Teil einführt.
Der Treuhandfonds (tsch. Svěřenský fond) ist gemäß der gesetzlichen Definition, die in der Bestimmung § 1448 BGB enthalten ist, eine selbständige Ausgliederung des Vermögens, das komplett vom Eigentum des Gründers dadurch getrennt ist, dass der Gründer eine konkrete Person mit der Verwaltung des auf diese Weise ausgegliederten Vermögens mittels eines Vertrags oder einer Verfügung von Todes wegen – einer Analogie des Testaments beauftragt, wobei sich der beauftragte Treuhänder verpflichtet, solches Vermögen aufzunehmen, zu halten und es gemäß den Anweisungen des Gründers zu verwalten. Der Treuhandfonds ist keine juristische Person.
Mit der Gründung eines Treuhandfonds (tsch. Svěřenský fond) entsteht ein vollkommen getrenntes, unabhängiges Eigentum am ausgegliederten Vermögen, das vom Treuhänder verwaltet wird, der dies im Auftrag des Gründers tut, der vollkommen anonym bleibt. Der Treuhänder übt die Eigentumsrechte zum Vermögen im eigenen Namen auf Rechnung des Fonds aus.
Beachtenswert ist die Tatsache, dass dieses Vermögen im Treuhandfonds (tsch. Svěřenský fond) weder Eigentum des Verwalters noch des Gründers noch im Besitz der Person – des Begünstigten ist, dem aus dem Treuhandfonds geleistet werden soll.
Im Hinblick auf das vorstehend Angeführte bietet sich als vereinfachte Version die Definition des Treuhandfonds (tsch. Svěřenský fond) in folgender Fassung: Ein Trust (Treuhandfonds) ist ein Vermögen, welches der Besitzer freiwillig von seiner Vermögenssphäre und Verfügung getrennt und eine bestimmte Person mit seinem Halten und Verwalten zum konkreten Zweck und zu Gunsten der durch den Eigentümer definierten Personen beauftragt hat. Man kann begründet vermuten, dass dieses Institut des Treuhandfonds etwas sehr außerordentliches ist, da die Anonymität seines Eigentumshintergrunds dem Gründer breite Möglichkeiten der Verwendung des auf solche Weise ausgesonderten Vermögens und Festlegung der Verfügungsarten über ihn ermöglicht.
Der Grund, warum ein Treuhandfond gegründet wurde, kann sowohl gemeinnützig, als auch privat sein, der Hauptunterschied ist die Tatsache, dass der Zweck eines gemeinnützigen Fonds keine Gewinnerzielung sein darf.
Falls es sich um einen Fonds, der privat gegründet worden ist, handelt, wird dieser Fond zugunsten der vom Gründer bestimmten Person – des Begünstigten, oder im Falle einer schon verstorbenen Person als Würdigung ihres Andenkens oder für die Absicherung der Zukunft der Kinder, Ehefrau bzw. anderen beliebigen Personen. Ein weiterer Zweck des privaten Charakters kann auch die Umsetzung eines Investitionsvorhabens des Gründers sein, wie z. B.: Investitionen auf der Börse mit Wertpapieren durch den Treuhänder oder Einkauf von Anleihen bzw. auch die Aufteilung des Vermögens im Fonds zwischen die Angestellten und Partner des Gründers.
Das Gesetz führt obligatorische Fondsbezeichnung ein, wobei die Bezeichnung immer den Zweck des Treuhandfonds ausdrücken und unter anderem auch die genauen Worte „Treuhandfonds“ (tsch. Svěřenský fond) enthalten muss. Das nachfolgende Fondsentstehen ist an das Einverständnis des Treuhänders mit der Fondshaltung und Verwaltung gebunden. Sofern es sich um einen Fonds handelt, der für den Todesfall gegründet wurde, entsteht der Treuhandfonds mit dem Tod des Erblassers.
Der Treuhänder kann eine beliebige geschäftsfähige Person ggf. auch eine juristische Person sein. Der Treuhänder kann auch der Gründer oder der Begünstigter sein, zusammen mit ihm muss jedoch auch ein weiterer Treuhänder bestellt werden, der sich zusammen mit ihm an der Fondsverwaltung beteiligen wird. Dem Treuhänder obliegt die volle Kontrolle über die Verwaltung des Vermögens im Treuhandfonds (tsch. Svěřenský fond), sofern es notwendig ist, das Vermögen in einem öffentliches Verzeichnis oder in einer anderen Evidenz (z. B. öffentliches Liegenschaftsverzeichnis, Handels- und Patentregister) zu erfassen, wird der Treuhänder als Eigentümer der Sache mit der Bemerkung „Treuhänder“ angeführt, auch dies ist eine weitere gesetzliche Bedingung für die Einhaltung der Anonymität und der Unabhängigkeit des anvertrauten Vermögens.
Eine weitere Bedingung des Entstehens eines Treuhandfonds ist das Bestehen eines durch den Gründer erlassenen Statuts, die Rechtsordnung zählt im § 1452 BGB taxativ die Punkte auf, die das Statut beinhalten soll:
a) Bezeichnung des Treuhandfonds
b) Bezeichnung des Vermögens, das den Treuhandfonds bei seinem Entstehen bildet
c) Definition des Zwecks des Treuhandfonds
d) Bedingungen für die Erfüllung des Zwecks des Treuhandfonds
e) Angabe über die Dauer des Zwecks des Treuhandfonds, sofern sie nicht angeführt wird, gilt, dass dieser Fonds auf unbestimmte Zeit gegründet wurde
f) Sofern an eine Person als Begünstigten geleistet werden soll, die Bestimmung dieser Person oder der Art, wie der Begünstigte festgelegt wird, im anderen Fall wird der Treuhänder den Begünstigten auswählen.
Einer der häufigsten Gründen warum sich der Gründer entscheidet, einen Treuhandfonds zu gründen, ist der Wunsch des Gründers dem Begünstigten die Früchte und Erträge aus dem Treuhandfonds oder das Recht auf ein Vermögen aus dem Treuhandfond bzw. einen Anteil an ihm zuerkennen. Der Gründer nennt den Begünstigten, bzw. er nennt den Personenkreis, aus denen der Treuhänder den Begünstigten auswählt, ab der Ernennung des Begünstigten für einen Empfang von dem Treuhandfond (tsch. Svěřenský fond) einer bestimmten Leistung richtet sich alles nach der durch das Statut und Rechtsordnung festgelegten Vorgehensweise. Der Begünstigte hat das Recht die Leistung aus dem Treuhandfonds nur während der Laufzeit des Treuhandfonds zu verlangen.
Ein häufiger Grund der Gründung eines Treuhandfonds ist ferner der Wille, die Kinder für die Zukunft zu versorgen, wobei der Gründer die Leistung aus dem Treuhandfonds von der Erfüllung bestimmter Bedingungen, wie z. B. Hochschulabschluss oder die Pflege des Gründers, abhängig macht, oder die Gewährung einer materiellen Absicherung einem unehelichem Kind, ohne dass der Rest der Familie davon erfährt.
Zum Schluss ist unbedingt festzustellen, dass im Falle von Treuhandfonds (Trusts) als eines im Ausland bewährten und sehr beliebten Rechtsinstituts, es sich um ein vollkommen außerordentliches Rechtsinstrument handelt, der den Gründern eine vollkommen freie und diskrete Wahl der Art des Umgangs mit ihrem Vermögen ermöglicht, und zwar auch ohne die Kenntnis ihrer Verwandten, Kunden oder Partnern.
Quellen:
• JUDr. Spáčil, BGB III. Sachenrechte (§ 976–1474), Verlag Beck 1 Ausgabe, 2013, Seiten 1186 – 1192
• Prof. Dr. JUDr. Eliáš und Kollektiv – Das Neue Bürgerliche Gesetzbuch mit aktualisiertem Begründungsbericht und Register, Verlag Sagit 2012
Weitere Informationen bei JUDr. Pavel Brach, advokát (Rechtsanwalt in Tschechien), Tel. +420 603920698, E-Mail: