Vielleicht ist es keinem der Hundezüchter aufgefallen, aber mit Wirkung zum 1. Juli 2026 trat eine grundlegende Änderung des Gesetzes über die tierärztliche Versorgung in Kraft, die nun die Verpflichtung für den Züchter einführt, den Hund im Zentralregister für Hunde der Tierärztekammer registrieren zu lassen. Diese Pflicht entsteht spätestens bei der nächsten Tollwut-Auffrischungsimpfung; bei Welpen muss der Züchter die Registrierung bei der Implantation des Mikrochips sicherstellen, also vor der Übergabe des Welpen an den neuen Besitzer, spätestens jedoch bis zum Alter von 3 Monaten. Der Tierarzt ist jedoch nicht verpflichtet, den Hund bei der Behandlung automatisch zu registrieren, da es sich um einen Verwaltungsvorgang auf Antrag des Züchters handelt, da dies dessen gesetzliche Pflicht ist. Wird diese Pflicht nicht erfüllt, ist mit einer Geldstrafe von bis zu 50.000 Kronen bei natürlichen Personen und bis zu 300.000 Kronen bei juristischen Personen oder selbstständigen natürlichen Personen zu rechnen. Die Registrierung von Hunden wird von den Behörden überwacht.
Aktualitäten
Neue gesetzliche Verpflichtung für Hundehalter ab dem 1.7.2026

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