Personen, die jemanden fälschlicherweise einer Straftat beschuldigen, können strafrechtlich verfolgt werden. Wenn die Strafverfolgungsbehörden jedoch die Schuld der als Täter bezeichneten Person nicht nachweisen können, ist diese Tatsache für sich genommen kein ausreichender Beweis dafür, dass die Anschuldigung falsch war.
Die Frage der Anklage wegen Vergewaltigung und anderer Sexualdelikte berührt nach Ansicht des Verfassungsgerichts in hohem Maße die verfassungsmäßig garantierten Grundrechte aller Beteiligten. Für Personen, die der sexuellen Gewalt verdächtigt werden, kann eine Anklage nicht nur strafrechtlich, sondern auch in psychologischer, familiärer, gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Hinsicht schwerwiegende negative Folgen haben.
Aus diesem Grund ahndet das Strafgesetzbuch eine falsche Anschuldigung (unter anderem) wegen Vergewaltigung strafrechtlich durch den Straftatbestand der falschen Anschuldigung. Die Angst vor einer möglichen falschen Anschuldigung gehört jedoch gleichzeitig zu den möglichen Risiken für eine Person, die als tatsächliches Opfer durch eine Sexualstraftat geschädigt wurde und die eine solche Tat anzeigt. Damit verbunden ist auch das Risiko, dass die Schuld auf das tatsächliche Opfer sexualisierter Gewalt abgewälzt wird, was mit einer wiederholten Aussetzung des tatsächlichen Opfers straf- und zivilrechtlicher Haftung, aber auch mit gesellschaftlicher Stigmatisierung einhergeht. Zwar können Personen strafrechtlich verfolgt werden, die jemanden fälschlicherweise einer Straftat beschuldigen, einschließlich Straftaten gegen die Menschenwürde im sexuellen Bereich, doch setzt das Strafgesetzbuch im Hinblick auf den subjektiven Tatbestand einen direkten Vorsatz in Bezug auf die falsche (verleumderische) Anschuldigung sowie gleichzeitig den spezifischen Vorsatz voraus, eine strafrechtliche Verfolgung einer anderen Person herbeizuführen. Der Nachweis des subjektiven Tatbestands muss präzise sein und darf keinen Zweifel aufkommen lassen.
Die wesentliche Schlussfolgerung des Verfassungsgerichts lautet: Gelingt es insbesondere der Polizeibehörde nicht, die Schuld der Person nachzuweisen, die von einer anderen Person als Täter bezeichnet wurde, so ist diese Tatsache für sich genommen kein ausreichender Beweis dafür, dass die Anschuldigung falsch war und mit der Absicht erfolgte, eine strafrechtliche Verfolgung eines Unschuldigen herbeizuführen. Die Einstellung des Strafverfahrens wegen der behaupteten Vergewaltigung durch den mutmaßlichen Täter der Straftat der falschen Anschuldigung kann daher angesichts des hohen Standards für den Nachweis der Schuld nicht automatisch so ausgelegt werden, dass die Straftat tatsächlich nicht begangen wurde. Mit anderen Worten: Die Tatsache, dass nicht nachgewiesen wurde, dass die Tat stattgefunden hat und von einer bestimmten Person begangen wurde, bedeutet nicht ohne Weiteres, dass der Anzeigenerstatter einer Straftat sexueller Natur wegen des Straftatbestands der falschen Anschuldigung verurteilt werden kann.
Quelle: Pressemitteilung des Verfassungsgerichts TZ 41/2026 vom 27.5.2026
