Das Insolvenzgericht stellt einer natürlichen Person, die sich in einem Insolvenzverfahren (Schuldbereinigungsverfahren) befindet, Schriftstücke in deren Datenbox für natürliche Personen zu (sofern eine solche eingerichtet ist); in die Datenbox einer selbstständigen natürlichen Person wird ein Schriftstück nur dann zugestellt, wenn sich der Schuldner dort anmeldet (eine Ersatzzustellung ist ausgeschlossen). Mit anderen Worten: Auch im Insolvenzverfahren muss die Datenbox für die Zustellung von Schriftstücken an den Schuldner (eine natürliche Person) entsprechend dem Zweck ihrer Einrichtung sorgfältig ausgewählt werden. Das Schriftstück gilt jedoch immer als zugestellt, wenn sich der Schuldner in die falsche Datenbox einloggt.
Aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts in Olomouc vom 30. 10. 2023, Aktenzeichen: 1 VSOL 494/2023-B-65.
