Für das Vorliegen des besonders erschwerenden Umstands „über einen längeren Zeitraum“ bei der Straftat der Misshandlung einer anvertrauten Person gemäß § 198 Abs. 1, Abs. 2 Buchstabe d) des Strafgesetzbuchs in der bis zum 31.12.2025 geltenden Fassung (ab dem 1.1.2026 gilt die Bestimmung des § 198 Abs. 1, Abs. 2 Buchstabe e) des Strafgesetzbuchs; maßgeblich ist der gesamte Zeitraum, in dem die einzelnen Übergriffe stattfinden, die der Geschädigte in ihrer Gesamtheit als schweres Unrecht empfindet, unabhängig davon, ob zwischen den einzelnen Übergriffen Unterbrechungen aus Gründen seitens des Täters oder aus anderen Gründen auftreten (z. B. befindet sich der Geschädigte in bestimmten Zeitabschnitten außerhalb der Reichweite des Täters).
Aus dem Urteil des Obersten Gerichts vom 24. September 2025, Aktenzeichen: 6 Tdo 806/2025-536.
