Der Betreiber einer Internet-Suchmaschine ist verpflichtet, einen Link zu einer im verlinkten Inhalt enthaltenen Information zu entfernen, wenn der Antragsteller nachweist, dass diese offensichtlich falsch ist. Das Recht auf Datenschutz ist kein absolutes Recht, sondern muss im Zusammenhang mit seiner Funktion in der Gesellschaft betrachtet und gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gegen andere Grundrechte abgewogen (balanciert) werden.

So sieht die Datenschutz-Grundverordnung ausdrücklich vor, dass das Recht auf Löschung ausgeschlossen ist, wenn die Verarbeitung u. a. zur Ausübung eines Rechts auf Informationsfreiheit erforderlich ist. Die Rechte der betroffenen Person auf Schutz des Privatlebens und der personenbezogenen Daten überwiegen im Allgemeinen das berechtigte Interesse der Internetnutzer, die ein Interesse am Zugang zu den betreffenden Informationen haben könnten. Diese Abwägung kann jedoch von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls abhängen, insbesondere von der Art der Informationen und ihrer Sensibilität in Bezug auf die Privatsphäre der betroffenen Person sowie von dem öffentlichen Interesse am Zugang zu diesen Informationen, das insbesondere von der Rolle abhängen kann, die diese Person im öffentlichen Leben spielt. Das Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit kann jedoch nicht berücksichtigt werden, wenn sich herausstellt, dass zumindest ein Teil der Informationen, die in dem Inhalt enthalten sind, auf den Bezug genommen wird, und die nicht von untergeordneter Bedeutung sind, falsch sind. Wenn also die Person, die die Entfernung eines Links aus den Suchergebnissen beantragt hat, sachdienliche und ausreichende Beweise vorlegt, die geeignet sind, ihren Antrag zu stützen und die offensichtliche Unrichtigkeit der Informationen in den verlinkten Inhalten zu belegen, ist der Betreiber der Suchmaschine verpflichtet, dem Antrag stattzugeben. Dies gilt umso mehr, wenn die betroffene Person ein Gerichtsurteil vorlegt, in dem die Unrichtigkeit dieser Informationen festgestellt wird. In Bezug auf die Anzeige von Fotos in Form von Miniaturansichten hat der Gerichtshof hervorgehoben, dass die Anzeige von Fotos einer betroffenen Person in Form von Miniaturansichten auf der Grundlage einer Namenssuche einen besonders schwerwiegenden Eingriff in die Rechte auf Schutz des Privatlebens und der personenbezogenen Daten dieser Person darstellen kann.

Quelle: Pressemitteilung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 8. 12. 2022, Nr. 197/2022.