Das Verfassungsgericht der Tschechischen Republik entschied, dass, falls Gerichte über Ausgleiche gemäß der Verordnung des Europäischen Parlaments und Rates (EU) Nr. 261/2004 vom 11. Februar 2004 entscheiden, mit der gemeinsame Regeln für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen festgelegt werden, es nicht möglich ist, dass die Fluggesellschaft erfolgreich die Ansprüche der geschädigten Reisenden nur auf der Grundlage eines einzigen Beweises ablehnt, und zwar der Aufzeichnung über den Flug, die durch die beklagte Fluggesellschaft erarbeitet wurde. Solches Vorgehen des Gerichts könnte tendenziös sein, weil es nur auf einem Beweis gestützt ist, den darüber hinaus die beklagte Fluggesellschaft erarbeiten, berichtigen oder die in ihm angeführten Daten anders manipulieren kann, was dem Sinn und Zweck der Verordnung widerspricht.

Dazu Befund des Verfassungsgerichts vom 25.10.2022, Aktenzeichen: I. ÚS 1768/22.