Auch unsere Anwaltskanzlei begegnet diese Frage relativ oft. Sie stellt sich immer im Rahmen der Mandantenverteidigung die Frage, ob die Überlegung der Polizei oder der Staatsanwaltschaft darüber gegeben ist, dass man die strafrechtliche Verfolgung in der Haft führen muss und ob man einerseits nicht ganz auf die Haft verzichten kann, und wenn es objektiv nicht möglich ist, ob man solche Haft nicht ersetzen kann.

Ähnliche Überlegungen kommen auch dann in Frage, wenn der Staatsanwalt oder die tschechischen Gerichte nicht beabsichtigen, den Anträgen des in der Haft verfolgten auf Entlassung aus der Haft wegen des Verlöschens der Gründe oder auf ihre Ersetzung stattzugeben und die Haft sich verlängern kann. Dennoch schloss das Verfassungsgericht der Tschechischen Republik darüber ab, dass das Vorgehen der Gerichte unrichtig ist, wenn sie die Verlängerung der Haft nur mit der Androhung einer hohen Strafe begründen, was kein einziger und ausschließlicher Grund einer solchen Haftverlängerung sein darf.

Dazu Befund des Verfassungsgericht vom 20.09.2022, Aktenzeichen: II. ÚS 1959/22.