Immer öfter wendet sich ein Elternteil an unsere Anwaltskanzlei mit der Anforderung an die Regelung des Wechselmodells beim minderjährigen Kind. In der Praxis bedeutet dies, dass das minderjährige Kind für eine längere Zeit im Monat bei einem Elternteil und für eine bestimmte Zeit bei dem anderen von ihnen ist. Das minderjährige Kind hat im Grunde zwei Heime. Es handelt sich um ein Institut, das eine sehr evolutionäre Entwicklung hat, wenn die Gerichte diesem immer öfters zugeneigt sind, wenn mindestens eines der Elternteile an solcher Sorgeform über das minderjährige Kind Interesse hat und wenn es geeignete Bedingungen dafür gibt.

Und um diese Bedingungen handelt es sich, da es bestimmte Bedingungen geben können, die an solcher Sorgeform hindern. Die Gerichte in der Tschechischen Republik können so jedoch dem Verfassungsgericht zufolge das Wechselmodell nicht nur mit allgemeinem Hinweis auf das Alter des Kindes ausschließen, es sei denn, es handelt sich um ein Kind, das von der Mutter wegen des Stillens abhängig ist. Die Gerichte sind auch verpflichtet zu begründen, aus welchen konkreten Ursachen das Kriterium des niedrigen Lebensalters im gegebenen Fall als Hindernis des Wechselmodells angewendet wird (zum Beispiel im Sinne des möglichen kleinen Verstands-und Willensreifenstandes). Das Verfassungsgericht hat gleichzeitig damit angeführt, dass die Stabilität des Erziehungsumfeldes ein wichtiger Faktor bei der Prüfung der Sorgerechtentscheidung ist, sie jedoch auch so allein für sich kein Argument für den Ausschluss des Wechselmodells sein kann. Das Verfassungsgericht schloss auch so ab, dass die Gerichte mit besonderem Augenmerkt Änderungen des Sorgerechtsmodels im Lebensalter um drei Jahre des Kindes prüfen sollten, da bis zu diesem Zeitpunkt der dominante sorgende Elternteil gewöhnlich die Mutter ist, wenn die Ablehnung der Sorgerechtabwägung nur mit Hinweis auf die Stabilität des Erziehungsumfeldes des Minderjährigen in dieser Situation die Variante des Wechselmodells im Grunde unberechtigt ausschließen würde. Gleichzeitig damit hat das Verfassungsgericht angeführt, dass die Gerichte das Wechselmodell auch nicht mit der Anforderung an harmonische Kommunikation der Eltern bedingen dürfen, sie sind jedoch anderseits verpflichtet, die Frage der Arbeitsbelastung des Elternteils zu betrachten, was allerdings auch kein absoluter Gesichtspunkt sein darf. Wenn nämlich das minderjährige Kind schon eine Vorschul- oder Schuleinrichtung besucht, kann die Arbeitsbelastung ein Hindernis des Wechselmodells nur in außergewöhnlichen Fällen darstellen, die den Elternteil hindert, über das Kind in längeren Zeitabschnitten zu sorgen. Die gegenständliche Unfähigkeit des Elternteils das Wechselmodell auszuüben, muss im Verfahren faktisch nachgewiesen werden, nur ein Hinweis auf den Charakter des Berufes ist nicht ausreichend, auch wenn es aus verschiedenen Gesichtspunkten anspruchsvoll sein würde (z.B. ein leitender Arzt). Die Gerichte dürfen ebenfalls nicht, das Wechselmodell mit nur einem Hinweis auf die Möglichkeit ausschließen, dass sich in die Sorge über den Minderjährigen auch dem Elternteil nahestehende Personen einschalten könnten.

Dazu Befund des Verfassungsgerichts vom 03.05.2022, Aktenzeichen: I. ÚS 3065/21.