Ab dem 01.06.2021 wird das neue Gesetz über die Erfassung der wirtschaftlichen Eigentümer (Implementierung der Richtlinie AML 5) in Kraft sein. Dies ist für solche Unternehmer wichtig, die vor allem im Rahmen von Handelskorporationen (Gesellschaften) gewerblich tätig sind und die bis heute durch Eintragungen von anderen Personen im Handelsregister mit dem Bewusstsein gedeckt waren, dass sie selbst im Handelsregister nicht erscheinen und auch nicht erscheinen wollen.

Gemäß diesem Gesetz sind Handelskorporationen (z.B. GmbH, AG u.Ä.) verpflichtet, die eingetragenen Angaben innerhalb von 6 Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes zu aktualisieren. Die Korporationen, die bislang keine Angaben über ihre wirtschaftlichen Eigentümer eingetragen haben, haben dies ohne unnötige Verzögerung nach dem Inkrafttreten zu tun, anderenfalls setzen sie sich dem Risiko einer Sanktion aus. Andere registrierende Personen haben die Eintragung der zu erfassenden Angaben innerhalb eines Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens sicherzustellen; beziehungsweise innerhalb von sechs Monaten, wenn sie bislang keine Eintragung im Register haben. Eine juristische Person, die einen wirtschaftlichen Eigentümer hat, oder ein Treuhänder einer Rechtsvereinbarung (in der Regel Trusts) werden für die Zwecke des Gesetzes als registrierende Personen bezeichnet. Was die Handelskorporationen (GmbH, AG u.Ä.) betrifft, dann ist der wirtschaftliche Eigentümer neu als eine natürliche Person definiert, die der Endempfänger oder eine Person mit Endeinfluss ist.

Der Endempfänger ist in der Handelskorporation (GmbH, AG u.Ä.) die Person, die direkt oder indirekt mittels einer Person oder einer Rechtsvereinbarung einen wesentlichen Teil aus dem gesamten Vermögensvorteil haben kann, der bei der Tätigkeit oder Auflösung der juristischen Person gebildet wird oder der bei der Verwaltung oder beim Erlöschen der Rechtsvereinbarung gebildet werden kann, und sie diesen Vorteil nicht weitergibt; wobei der Endempfänger gemäß diesem Gesetz jede

  • Person ist, die direkt oder indirekt das Recht auf Anteil am Gewinn, anderen Eigenmitteln oder dem Liquidierungssaldo der Handelskorporation in Höhe von mehr als 25 Prozent hat und diesen Anteil am Vorteil nicht weitergibt (es wird die widerlegbare Vermutung angewendet, dass der Anteil am Vorteil nicht weitergeleitet wird);
  • Person mit Endeinfluss, die ohne Anweisungen eines Dritten direkt oder indirekt einen entscheidenden Einfluss in einer juristischen Person oder auf die Verwaltung einer Rechtsvereinbarung ausüben kann, wobei die Person mit Endeinfluss gemäß diesem Gesetz jede natürliche Person ist, die die herrschende Person gemäß dem Gesetz über Handelskorporationen ist.

Für den Fall, dass man den wirtschaftlichen Eigentümer nicht einmal bei der Aufwendung sämtlicher Mühe, die man der registrierenden Person vernünftig zumuten kann, feststellen kann oder wenn die Person mit Endeinfluss in einer Korporation eine juristische Person ist, die keinen wirtschaftlichen Eigentümer gemäß diesem Gesetz hat, wird die unwiderlegbare in diesem Gesetz angeführte Vermutung angewendet, gemäß der der wirtschaftliche Eigentümer jede Person ist, die ein Angehöriger der Führungsebene ist. Der Angehörige der Führungsebene ist gemäß dem neuen Gesetz jede natürliche Person, die die tagtägliche oder ordentliche Führung der Ausübung von Tätigkeiten der juristischen Person sicherstellt, wie die Geschäftsführung ist, und dabei Mitglied eines satzungsgemäßen Organs ist (oder eine Person in ähnlicher Position ist oder eine juristische Person in diesem Organ vertritt) oder direkt dem satzungsgemäßen Organ der juristischen Person oder seinem Mitglied untergeordnet ist.

Die Eintragungen in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer werden durch Gerichte oder Notare vorgenommen und jedermann wird die Möglichkeit haben aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer einen (teilweisen) Auszug der gültigen Angaben über den wirtschaftlichen Eigentümer einer juristischen Person zu erwerben.

Die registrierende Person hat ebenfalls sicherzustellen, dass die eingetragenen Angaben über den wirtschaftlichen Eigentümer dem tatsächlichen Stand entsprechen und die Eintragung ohne unnötige Verzögerung zu aktualisieren.

Die Nichterfüllung der Pflicht den wirtschaftlichen Eigentümer einzutragen wird die Auszahlung des Gewinnanteils, von anderen Eigenmitteln oder des Liquidationssaldo (sogenannter Anteil am Vorteil) unmöglich machen. Wenn eine Handelskorporation den wirtschaftlichen Eigentümer im Register nicht eingetragen haben wird, darf sie ihm, und auch der juristischen Person oder der Rechtsvereinbarung, deren wirtschaftlicher Eigentümer er ebenfalls ist, keinen Anteil am Vorteil auszahlen. Die Handelskorporation darf den Anteil am Vorteil auch keinem Subjekt auszahlen, der in dem Register keinen wirtschaftlichen Eigentümer eingetragen hat. Wenn die Eintragung nicht rechtzeitig richtig gestellt wird und der Anteil am Gewinn oder an anderen Eigenmitteln nicht bis zum Ende des Geschäftsjahrs ausgezahlt wird, in dem über seine Auszahlung entschieden wurde, erlischt das Recht auf den Anteil am Vorteil. Wenn das satzungsgemäße Organ der Handelskorporation trotz der Nichterfüllung der angeführten Bedingung über die Auszahlung des Vorteils entscheidet, wird es nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns handeln.

Der wirtschaftliche Eigentümer, der im Register nicht eingetragen wird, darf ferner bei der Beschlussfassung in der Generalversammlung der Handelskorporation die Stimmrechte nicht ausüben und nicht als ihr Alleingesellschafter entscheiden. Genauso darf ebenfalls weder eine juristische Person noch der, der auf Rechnung einer Rechtsvereinbarung handelt, die im Register keinen wirtschaftlichen Eigentümer eingetragen haben, die Stimmrechte ausüben oder als der Alleingesellschafter zu entscheiden. Beschlüsse der Generalversammlung oder Beschlüsse des Alleingesellschafters im Widerspruch mit dieser Rechtsregelung werden ungültig sein. Die Ungültigkeit kann man beim Gericht in der subjektiven dreimonatigen Frist und in der objektiven Frist eines Jahres anstreben. Man wird gegebenenfalls können, bei dem satzungsgemäßen Organ den Ersatz des Schadens verlangen, der der Handelskorporation dadurch zugefügt wurde, dass es die ordnungsgemäße und rechtzeitige Eintragung des wirtschaftlichen Eigentümers in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer nicht sichergestellt hat.

Gemäß dem Gesetz wird es ferner möglich sein, den registrierenden Personen, die die Eintragung der Angaben in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer nicht sicherstellen, und den Personen, die der registrierenden Person die erforderliche Mitwirkung nicht gewährt haben, eine Geldstrafe bis zur Höhe von 500 000 CZK aufzuerlegen.

Die Anwaltskanzlei JUDr. Pavel Brach steht zu Ihrer Verfügung, falls sie Hilfe benötigen oder bei Handlungen, die zur Behebung des Standes in der Gesellschaft führen. Sie können jederzeit einen Kontakt mit uns aufnehmen und wir werden gemeinsam eine Lösung finden.

Prag, den 18.01.2021.
JUDr. Pavel Brach, Rechtsanwalt