Diese Verordnung enthält Bestimmungen über die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln in kommerzieller Form sowie über ihr Inverkehrbringen, ihre Verwendung und ihre Kontrolle innerhalb der Union. Die Verordnung verbessert das Schutzniveau für die Gesundheit und die Umwelt, trägt zu einem besseren Schutz der landwirtschaftlichen Produktion bei, erweitert und konsolidiert den gemeinsamen Markt für Pflanzenschutzmittel.

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates.

ZUSAMMENFASSUNG

Die Verordnung bekräftigt die Bedeutung, welche die Europäische Kommission einem hohen Schutzniveau für die Gesundheit und für die Umwelt und die Harmonisierung der Vorschriften für das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln beimisst. Außerdem soll sie zur Verbesserung der landwirtschaftlichen Produktion beitragen.

Anwendungsbereich

Der Anwendungsbereich dieser Verordnung umfasst Pflanzenschutzmittel und ihre Wirkstoffe.
Kriterien für die Genehmigung von Wirkstoffen
Ein Wirkstoff wird genehmigt, wenn er die Kriterien nach Anhang II Nummern 2 und 3 dieser Verordnung erfüllt. Diese Kriterien beziehen sich auf die Wirksamkeit des Wirkstoffs, seine Zusammensetzung, seine Eigenschaften, die zur Verfügung stehenden Analysemethoden, die Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt, die Ökotoxikologie, die Relevanz von Metaboliten und die Höhe der Rückstände. Die Zulassung wird nur dann erteilt, wenn der Wirkstoff nicht als mutagene, karzinogene oder reproduktionstoxische Substanz der Kategorie 1A oder 1B eingestuft wird und wenn festgestellt wird, dass er keine endokrinschädlichen Eigenschaften besitzt. Auch ein Wirkstoff, der als persistenter organischer Schadstoff eingestuft wird, kann nicht zugelassen werden. Dies gilt auch für Wirkstoffe, die das Kriterium der Persistenz, der Bioakkumulation und der Toxizität erfüllen und für Wirkstoffe, die eine hohe Persistenz, eine hohe Bioakkumulation oder eine hohe Toxizität aufweisen.
Die Erstgenehmigung kann Bedingungen und Einschränkungen unterworfen werden, was den Reinheitsgrad des Wirkstoffs, die Kulturpflanzen, für deren Behandlung er vorgesehen ist, oder die Verwenderkategorien betrifft.

Erteilung einer Zulassung zum Inverkehrbringen

Für die Erteilung einer Zulassung für das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln sind die Mitgliedstaaten zuständig. Der Antragsteller legt dem Mitgliedstaat, auf dessen Gebiet das Produkt erstmals in den Verkehr gebracht werden soll, einen Antrag auf Genehmigung des Wirkstoffs vor. Beizufügen sind zwei Dossiers, die alle verfügbaren Daten zur Bewertung der möglichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt enthalten. Die vom Antragsteller oder vom Hersteller vorgelegten Informationen können durch eine Vertraulichkeitsklausel geschützt werden, wenn es sich dabei um vertrauliche Industriedaten oder kommerzielle Daten handelt.

Der Antrag auf Genehmigung des Inverkehrbringens eines Pflanzenschutzmittels muss innerhalb von 12 Monaten nach Erhalt von dem Mitgliedstaat entschieden werden. In dieser Zeit prüft der Mitgliedstaat, ob die Anforderungen für eine Zulassung erfüllt sind. Wenn zusätzliche Informationen notwendig sind, kann der Mitgliedstaat den Zeitraum für die Prüfung verlängern, damit der Antragsteller die Informationen nachliefern kann. Die zusätzliche Frist beträgt höchstens sechs Monate und endet zum Zeitpunkt des Erhalts der zusätzlichen Informationen bei dem Mitgliedstaat. Hat der Antragsteller nach Ablauf dieser Frist die fehlenden Informationen nicht vorgelegt, so teilt der Mitgliedstaat dem Antragsteller mit, dass der Antrag nicht zulässig ist.
Gültigkeitsdauer von Genehmigungen für das Inverkehrbringen
Die Genehmigung für das Inverkehrbringen gilt für zehn Jahre und kann erneuert werden. Der Mitgliedstaat kann eine Genehmigung jederzeit überprüfen, wenn es Anzeichen dafür gibt, dass eine der Bedingungen für das Inverkehrbringen nicht mehr erfüllt ist. In diesem Fall kann der Mitgliedstaat die Genehmigung aufheben oder ändern.
Für das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, die einen noch nicht genehmigten Wirkstoff enthalten, kann eine vorläufige Zulassung erteilt werden. Die vorläufige Zulassung wird für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren erteilt.

Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung

Dieser Grundsatz ermöglicht es dem Inhaber einer Zulassung, das Produkt in einem anderen Mitgliedstaat in den Verkehr zu bringen, falls die landwirtschaftlichen, pflanzengesundheitlichen und ökologischen Bedingungen in den betreffenden Regionen vergleichbar sind. Der Mitgliedstaat kann jedoch den Verkehr eines Produkts auf seinem Gebiet vorübergehend verbieten oder einschränken, wenn das betreffende Produkt ein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt darstellt.
Um zu verhindern, dass bestimmte Kulturpflanzen nicht geschützt werden können, können Zulassungsinhaber beantragen, dass der Geltungsbereich der Zulassung eines in dem betreffenden Mitgliedstaat bereits zugelassenen Pflanzenschutzmittels auf geringfügige Verwendungen ausgeweitet wird, die darin noch nicht erfasst sind. Für diese Ausweitung gilt ebenfalls der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung.

Information, Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung

Die Informationen über zugelassene Pflanzenschutzmittel oder über aufgehobene Zulassungen müssen mindestens alle drei Monate von den Mitgliedstaaten aktualisiert werden. Diese Informationen müssen der Öffentlichkeit zugänglich sein.
Die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Pflanzenschutzmitteln müssen die Anforderungen gemäß der Richtlinie 1999/45/EG in Bezug auf gefährliche Zubereitungenerfüllen. Pflanzenschutzmittel sind so zu verpacken, dass Verbraucher sie nicht verwechseln können.

Kontrollen und Notfallmaßnahmen

Die Mitgliedstaaten führen amtliche Kontrollen durch, um die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung durchzusetzen. Sie übermitteln der Kommission die endgültige Fassung eines Berichts über Umfang und Ergebnisse dieser Kontrollen innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Jahres, auf das sich der Bericht bezieht. Die Kommission beruft Experten, die allgemeine und gezielte Prüfungen in den Mitgliedstaaten durchführen. Ziel dieser Prüfungen ist, die amtlichen Kontrollen in den Mitgliedstaaten zu überprüfen.
Die Kommission kann Notfallmaßnahmen zur Einschränkung oder zum Verbot der Verwendung und/oder des Verkaufs von Pflanzenschutzmitteln ergreifen, wenn das Pflanzenschutzmittel möglicherweise ein schwerwiegendes Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt darstellt und diesem Risiko durch die Maßnahmen in dem Mitgliedstaat nur schlecht oder nicht begegnet werden kann.

Hintergrund

Die folgenden Richtlinien wurden durch diese Verordnung aufgehoben und ersetzt:

  • Richtlinie 79/117/EWG über das Verbot von Pflanzenschutzmitteln; und
  • Richtlinie 91/414/EWG über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln.

Quelle: www.eur-lex.europe.eu
pdfVerordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln